Schulwegkosten im Landkreis Schweinfurt: Geld zurückholen – Frist endet am 31. Oktober!

 


Landkreis Schweinfurt. Wer für das vergangene Schuljahr 2025/2026 Fahrtkosten zur Schule selbst bezahlt hat, sollte jetzt aufpassen. Das Landratsamt Schweinfurt erinnert daran, dass Anträge auf Erstattung der Schulwegkosten spätestens am 31. Oktober 2026 eingegangen sein müssen. Neu ist, dass die Anträge auch bequem online eingereicht werden können.

Wer kann Fahrtkosten erstattet bekommen?

Eine Kostenerstattung können nach Angaben des Landratsamts insbesondere folgende Schülerinnen und Schüler beantragen:

  • Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen ab der 11. Klasse

  • Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen

  • Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen

  • Schülerinnen und Schüler von Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Voraussetzung ist, dass der einfache Schulweg mehr als drei Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wurde.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Für die Fahrtkostenerstattung gilt eine sogenannte Familienbelastungsgrenze.

Diese beträgt:

  • 320 Euro pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr

  • 490 Euro pro Familie und Schuljahr

Die Wahl der Fahrkarte ist grundsätzlich frei. Bei der Erstattung berücksichtigt das Landratsamt allerdings ausschließlich die Kosten der jeweils günstigsten verfügbaren Fahrkarten.

Neu: Antrag direkt online stellen

Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung kann jetzt auch digital ausgefüllt und direkt an das Landratsamt Schweinfurt übermittelt werden.

Hier geht es zum Online-Antrag:

https://www.landkreis-schweinfurt.de/Fahrtkosten_Erstattung

Wer lieber einen Papierantrag verwenden möchte, kann diesen telefonisch beim Landratsamt anfordern.

Telefon: 09721/55-445 oder 09721/55-689

Achtung: 31. Oktober ist eine Ausschlussfrist!

Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anträge für das Schuljahr 2025/2026 spätestens am 31. Oktober 2026 vorliegen müssen.

Anträge, die erst nach diesem Termin eingehen, können aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden.

Deshalb: Wer Anspruch auf eine Erstattung haben könnte, sollte sich rechtzeitig darum kümmern.

Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Schweinfurt

Redaktionell bearbeitet: Schweinfurter Nachrichten – SW-N-TV

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