Polizeibeamte in Zivil im Einsatz - Festnahme nach Ladendiebstahl - Verurteilung durch Schweinfurter Gericht noch am Tattag
SCHWEINFURT / INNENSTADT. Zivile Beamte der Schweinfurter Polizei nehmen Parfümdieb auf frischer Tat fest. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde der Mann einem Richter vorgeführt. Dieser verurteilte den Tatverdächtigen im sogenannten beschleunigten Verfahren noch am selben Tag.
Am Montag beobachteten zivile Einsatzkräfte der Schweinfurter Polizei einen Mann in der Innenstadt von Schweinfurt. Gegen 10:50 Uhr betrat dieser eine Drogerie in der Spitalstraße und entwendete dort Parfüm im Wert von mehr als 100 Euro. Die Zivilkräfte gaben sich als Polizeibeamte zu erkennen, stellten den Tatverdächtigen und nahmen ihn vorläufig fest. Noch an Ort und Stelle wurde der 31-jährige Algerier durchsucht und hierbei das Diebesgut in einer speziell präparierten Tasche aufgefunden. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.
Auf Anordnung der Schweinfurter Staatsanwaltschaft wurde der 31-Jährige einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Dieser verurteilte den Mann im sogenannten beschleunigten Verfahren zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen. Zusätzlich muss dieser Sozialstunden ableisten.
Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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