Niederwerrn: Auto ausgeräumt – nur einen Tag später steht der Dieb vor Gericht
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| Symbolbild Polizei |
Niederwerrn: Auto ausgeräumt – nur einen Tag später steht der Dieb vor Gericht
NIEDERWERRN, LKR. SCHWEINFURT. Am Montagabend ein Diebstahl aus einem unverschlossenen Auto, am Dienstag bereits das Urteil: In Niederwerrn hat die Polizei einen 36-jährigen Mann nach einem Diebstahl festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt sorgte dafür, dass der Fall im beschleunigten Verfahren vor Gericht kam. Das Ergebnis: vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Unverschlossenes Auto wird zur Gelegenheit
Am Montag gegen 21 Uhr betrat ein 36-jähriger Mann gemeinsam mit einem Begleiter einen Hof in der Ulrich-Debler-Straße in Niederwerrn.
Dort entdeckte er ein unverschlossenes Fahrzeug. Nach Angaben der Polizei öffnete er das Auto, durchsuchte den Innenraum nach Wertgegenständen und entwendete einige Münzen.
Anschließend flüchteten die beiden Männer.
Doch Anwohner hatten das Geschehen bemerkt und verständigten sofort die Polizei.
Polizei stellt beide Männer
Mehrere Streifen der Schweinfurter Polizei waren schnell vor Ort und leiteten eine Fahndung ein.
Mit Erfolg: Die Beamten konnten den 36-Jährigen und seinen Begleiter stellen und vorläufig festnehmen.
In enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde entschieden, den Fall im sogenannten beschleunigten Verfahren vor Gericht zu bringen.
Vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
Bereits am Tag nach der Tat wurde der 36-jährige algerische Staatsangehörige einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt.
Das Gericht verurteilte ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung.
Welche Rolle der Begleiter bei der Tat spielte und ob gegen ihn weitere Maßnahmen erfolgen, geht aus der Polizeimeldung nicht hervor.
Was bedeutet eigentlich „beschleunigtes Verfahren“?
Normalerweise dauert es deutlich länger, bis eine Straftat vor Gericht verhandelt wird. Bei einem beschleunigten Verfahren kann es dagegen sehr schnell gehen.
Die rechtliche Grundlage bilden die Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung.
Ein solches Verfahren kommt insbesondere dann infrage, wenn der Sachverhalt einfach gelagert oder die Beweislage eindeutig ist.
Voraussetzungen sind unter anderem:
Die zu erwartende Freiheitsstrafe darf ein Jahr nicht überschreiten.
Die Staatsanwaltschaft muss das beschleunigte Verfahren beantragen.
Der Fall muss sich aufgrund eines einfachen Sachverhalts oder einer klaren Beweislage für eine schnelle Verhandlung eignen.
Das Verfahren ist für Erwachsene und Heranwachsende möglich, nicht jedoch für Jugendliche unter 18 Jahren.
Der Gedanke dahinter: Die Strafe soll der Tat möglichst unmittelbar folgen.
In Niederwerrn war das der Fall. Zwischen Diebstahl und Verurteilung lag gerade einmal ein Tag.
Quelle: Polizeipräsidium Unterfranken / Staatsanwaltschaft Schweinfurt
Redaktionell bearbeitet: Schweinfurter Nachrichten – SW-N-TV

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