BAD KÖNIGSHOFEN I. GRABFELD, LKR. RHÖN-GRABFELD. Am Donnerstagmittag kontrollierten Beamte den Fahrer eines E-Bikes. Sowohl beim Zweirad als auch beim Fahrzeugführer stellten die Beamten Umstände fest, die sich auf die Verkehrssicherheit auswirkten. Die Weiterfahrt hat man dem Fahrradfahrer untersagt und ein Strafverfahren wurde eingeleitet.
Am Donnerstag, gegen 13:00 Uhr, fuhr eine Polizeistreife am Kurzentrum hinter einem Fahrradfahrer her – mit knapp 50 km/h. Die Beamten stoppten den Fahrer und nahmen ihn und sein Fahrzeug in Augenschein. Bei der Kontrolle zeigte der 40-jährige Deutsche drogentypische Auffälligkeiten und gestand darüber hinaus auch, sein Pedelec technisch manipuliert zu haben. Die Verkehrssicherheit war somit sowohl durch den Fahrer als auch durch das Fahrzeug gefährdet. Die Polizeibeamten untersagten dem Mann die Weiterfahrt und leiteten ein Strafverfahren ein. Der Mann hat sich nun wegen mehrerer Verstöße, u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einem Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung und auch wegen einer möglichen Fahrt unter Cannabiseinfluss, zu verantworten.
Hinweis der Polizei:
Elektrisch unterstützte Fahrräder (E-Bikes bzw. Pedelecs) gelten rechtlich grundsätzlich als Fahrräder. Dies setzt jedoch voraus, dass die Motorunterstützung spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h endet.
Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die ohne Pedalunterstützung bis 25 km/h fahren können oder bei denen die Unterstützung auch oberhalb von 25 km/h wirkt, unterliegen anderen gesetzlichen Regelungen. Für diese Fahrzeuge ist in der Regel ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Weiterhin können eine entsprechende Fahrerlaubnis sowie das Tragen eines geeigneten Schutzhelms vorgeschrieben sein.
Werden E-Bikes durch technische Eingriffe manipuliert und dadurch leistungsstärker gemacht, verlieren sie ihre ursprüngliche rechtliche Einstufung. Solche Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Kommt es dennoch zu einem Unfall, besteht zudem das Risiko, dass die Versicherung für entstandene Schäden keinen Versicherungsschutz gewährt.

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