Stadt und Landkreis Schweinfurt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat am 7. Mai 2020 eine Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen erlassen. Diese ist am 8. Mai 2020 in Kraft getreten. Die
Allgemeinverfügungen zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I von Stadt und Landkreis Schweinfurt vom 3. April 2020 wurden, da sie zu großen Teilen durch die Allgemeinverfügung des StMGP ersetzt wurden, zwischenzeitlich aufgehoben.
Eine wesentliche Neuerung sind die Regelungen zu Verdachtspersonen. Hierbei handelt es sich um Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und die entweder durch das Gesundheitsamt zu einer Testung angeordnet wurden oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung (nicht Arzt des Gesundheitsamts) einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben. Auch diese Personen haben sich nun zu Hause zu isolieren, bis ein negatives Testergebnis vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 5. Tages nach Vornahme des Tests.
Die Allgemeinverfügung trifft Regelungen über den Beginn und die Beendigung der Isolation, sowie unter anderem über das Verhalten in der Isolation, Meldepflichten der Betroffenen und mögliche Ausnahmen.
Die Allgemeinverfügungen gelten auch für bereits zuvor ermittelte Kontaktpersonen, die bereits durch das Gesundheitsamt Schweinfurt über die Auswirkungen informiert wurden und werden.
Wer ist eine Kontaktperson der Kategorie I?
Laut Robert-Koch-Institut sind dies Personen, die
· mindestens 15 Minuten „Face-to-Face“-Kontakt im Rahmen eines Gesprächs mit einem bestätigten Covid-19-Fall hatten,
· in einer Lebensgemeinschaft mit einem bestätigten Covid-19-Fall im selben Haushalt leben,
· direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines bestätigten Covid-19- Erkrankten hatten,
· aerosolbildenden Maßnahmen ausgesetzt sind und
· medizinisches Personal mit Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (Abstand geringer als zwei Meter) ohne Schutzausrüstung.
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