Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, dass die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden, stabil bleiben.
,,Der Zubau liegt unverändert unter dem gesetzlichen Zubaukorridor. Daher bleiben die Fördersätze für Photovoltaik stabil“, sagt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur.
Nicht betroffen hiervon ist die Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen. Die Förderhöhe für diese Photovoltaik-Anlagen wird seit Mitte 2015 über Ausschreibung ermittelt. Die sich auf dieser Grundlage wettbewerblich ermittelten Fördersätze sind von Runde zu Runde kontinuierlich gesunken. Die in der ersten Ausschreibungsrunde im April 2015 ermittelten Fördersätze betrugen durchschnittlich 9,17 ct/kWh; innerhalb von 15 Monaten sind sie auf einen Durchschnittswert von 7,25 ct/kWh in der fünften Runde im August dieses Jahres gesunken. Das zeigt, dass die hohe Wettbewerbsintensität in den Ausschreibungsrunden zu sinkenden Preisen geführt hat.
Höhe der Förderung orientiert sich an Zubau der letzten 12 Monate
Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden weiterhin gesetzlich festgelegt und müssen nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) monatlich angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau der letzten zwölf Monate. In diesem Zeitraum liegt der aktuelle Zubau mit etwa 1.096 Megawatt weiterhin unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 Megawatt.
Im Rahmen der aktuellen Berechnung der Vergütungssätze werden die in den Monaten September 2015 bis August 2016 gemeldeten Zahlen berücksichtigt. Hierin sind alle in diesem Zeitraum eingegangenen Meldungen, auch Nachmeldungen von vorher in Betrieb genommenen Anlagen, enthalten. Die Zubauzahlen setzen sich aus den Anlagen im Photovoltaik-Melderegister und den Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Anlagenregister zusammen.
Seit dem 1. Oktober 2015 wurden die Fördersätze nicht mehr abgesenkt.
Bezugszeitraum für den Zubau künftig sechs Monate
Bewegt sich der Zubau innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils ein halbes Prozent pro Monat vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, bei einer Unterschreitung um mehr als 900 Megawatt gleich bleibt oder bei einer Unterschreitung um mehr als 1.400 Megawatt ansteigt.
Dieser Mechanismus wird grundsätzlich auch für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, und eine installierte Leistung von 750 Kilowatt oder weniger haben, weiterhin gelten. Er wurde durch das neue EEG 2017 jedoch leicht angepasst: Der Bezugszeitraum für den Zubau wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, so dass der „atmende Deckel“ schneller reagieren kann. Außerdem wurde bestimmt, dass bei einer länger anhaltenden Unterschreitung des Zielkorridors die Vergütungssätze etwas schneller wieder steigen können. Für alle neuen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt, gleich ob es sich um Freiflächenanlagen oder solche auf Gebäuden handelt, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, wird die Förderhöhe künftig über Ausschreibungen ermittelt. Weitere Informationen zu den neuen Ausschreibungsmodalitäten finden Sie hier: www.erneuerbare-energien.de.
Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Strom aus Photovoltaik-Anlagen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-v zu finden.
Die aktualisierten Zahlen zum Anlagenregister sind unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a veröffentlicht. Die Werte der finanziellen Förderungen der Technologien Windenergie an Land und Biomasse werden diesen Monat nicht angepasst.
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