Lkr. Schweinfurt: Geflügelpest: Dringlichkeitsverordnung des Bundesministeriums Vorschriften treten am 28. Dezember in Kraft


Landkreis Schweinfurt. Aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) in Putenmastbeständen in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie der Feststellung des Erregers bei einer Wildente in Niedersachsen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels – die so genannte Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung – erlassen.



Diese tritt am 28. Dezember 2014 in Kraft und schreibt vor, dass Enten und Gänse ab diesem Datum nur noch aus einem Bestand verbracht werden dürfen, wenn sie innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis auf den Erreger der Geflügelpest untersucht wurden, wie das Veterinäramt Schweinfurt mitteilt.



Dabei sind je vorgesehene Sendung 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind alle zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Diese Untersuchungspflicht gilt für alle Arten von Verbringungen aus einem Bestand, also auch für Ausstellungen und Märkte, insbesondere jedoch vor der Verbringung zur Schlachtung.



Grund für die Untersuchungspflicht ist die Tatsache, dass Enten und Gänse im Gegensatz zu anderem Geflügel den Erreger der Geflügelpest aufnehmen, vermehren und weiterverbreiten können, ohne deutliche äußerliche Anzeichen der Tierseuche erkennen zu lassen. Durch die Pflicht zur Untersuchung vor Verbringungen soll also verhindert werden, dass infizierte Tiere den Erreger unerkannt weitertragen können.



Der derzeit festgestellt Erregertyp H5N8 ist für Geflügel hochansteckend, stellt jedoch nach derzeitiger Kenntnis keine Gefahr für den Menschen dar.



Plötzlich auftretende und massenhaft rasch zum Tode führende Erkrankungen in Hühner- und Putenhaltungen sind hoch verdächtig für Geflügelpest. Niedrig pathogenen Typen rufen häufig nur milde Symptome hervor, können aber zu einem leichten Rückgang der Legetätigkeit bzw. der täglichen Zunahmen von Mastgeflügel führen und andere Infektionen begünstigen. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, und die Infektion kann bei milden Verläufen sogar gänzlich übersehen werden.



Allgemein erfolgt die Übertragung von Influenzaviren im Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung und dergleichen. Übertragung über

die Luft ist bislang nicht als wichtiger Verbreitungsweg in Erscheinung getreten. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen, da diese ein Reservoir für Influenzaviren darstellen.



Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt es daher unbedingt, Kontakte direkter und mittelbarer Art zwischen Wildvögeln und Geflügel zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen ist dabei natürlich einer wesentlich höheren Ansteckungsgefahr ausgesetzt als ausschließlich im Stall gehaltene Tiere. Folgende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion sollten von allen Geflügelhaltern beachtet werden:



· Haltungen sollen nur durch autorisierte Personen betreten werden können; der Besucherverkehr ist auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken.

· Ein Betreten / Befahren des Betriebsgeländes durch Zulieferer ist während der Produktionsphase zu vermeiden. Besucher sollten betriebseigene Schutzkleidung tragen, die nach Gebrauch im Betrieb verbleiben muss bzw. unschädlich beseitigt wird.

· Nach Möglichkeit sind betriebseigene Arbeitsgeräte zu verwenden.

· Vor Kontakt mit den Tieren ist eine hygienische Reinigung der Hände durchzuführen.



· Freilandhaltungen:

o Fütterung nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben.

o Auslaufbereiche unattraktiv für Wildvögel gestalten (kein Oberflächenwasser).

o Oberflächenwasser nicht zur Tränke verwenden.



· Stallhaltungen:

o Strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten der Einzelstallungen und Nutzung von Desinfektionsmatten/-bädern unmittelbar vor den Stallzugängen für Stiefel, aber auch zur Desinfektion der Reifen z. B. von Radladern und anderen Fahrzeugen, die zum Einbringen von Einstreumaterialien etc. genutzt werden.

o Futter-, Einstreulager effektiv vor Vogeleinflug und Verunreinigungen schützen.



Geflügelhalter sind zudem nach den Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:



Übersteigt die Sterblichkeit in einem Bestand von mehr als 100 Tieren zwei Prozent am Tag, hat der Halter durch einen Tierarzt unverzüglich das Vorliegen der Geflügelpest ausschließen zu lassen. Ähnliches gilt für kleinere Bestände von bis zu 100 Tieren, wenn dort drei oder mehr Tiere am Tag verendet sind.



Auch in Geflügelbeständen, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit aviären Influenzaviren ausschließen zu lassen, wenn über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder ein Rückgang der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als fünf Prozent eintritt.



Das Veterinäramt Schweinfurt steht für weitere Auskünfte nach den Weihnachtsfeiertagen wieder ab 29. Dezember unter Telefon 09721/55-310 zur Verfügung.







Kommentare