Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit



Vortrag des Pflegestützpunktes am 11. Juni

Wenn das Einkommen oder die Rente nicht für die Pflege ausreichen, führt dies bei Betroffenen häufig zu Ängsten und Zweifeln. Denn die Kosten für ambulante oder stationäre Pflege sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. In einem solchen Fall entstehen häufig Fragen wie „Wer übernimmt welche Kosten?“, „Müssen meine Familienangehörigen für die Kosten aufkommen?“ oder „Habe ich Anspruch auf Leistungen vom Sozialamt?“

Um Betroffene bei diesen und vielen weiteren Fragen zu unterstützen, veranstaltet der Pflegestützpunkt des Landkreises Bad Kissingen am Donnerstag, 11. Juni, von 14 Uhr bis 15:30 Uhr einen Vortrag mit dem Titel: „Hilfe zur Pflege – Soziale Absicherung im Pflegefall“. Als Referent konnte Steve Metz, Kreisgeschäftsführer des Sozialverbandes VDK, Kreisverband Bad Kissingen, gewonnen werden. Die Veranstaltung findet im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Bad Kissingen statt (Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen).

Für eine bessere Koordination bittet der Pflegestützpunkt um eine vorherige Anmeldung per E-Mail (pflegestuetzpunkt@kg.de) oder telefonisch (0971 801 5300).


Bei Pflegebedürftigkeit kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe in Form der sogenannten „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII beantragt werden. Sie greift dann, wenn Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.

Wer hat Anspruch?

Anspruch besteht grundsätzlich bei:

  • anerkanntem Pflegegrad,
  • finanzieller Bedürftigkeit,
  • gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Die Hilfe kann sowohl für:

  • häusliche Pflege,
  • Tages- oder Kurzzeitpflege,
  • als auch für stationäre Pflege im Heim gewährt werden.

Was übernimmt das Sozialamt?

Je nach Situation können übernommen werden:

  • ungedeckte Heimkosten,
  • ambulante Pflegedienste,
  • Pflegehilfsmittel,
  • Wohnraumanpassungen,
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
  • Entlastungsleistungen.

Einkommen und Vermögen

Vor Bewilligung prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen.

Wichtig:

  • Ein sogenanntes Schonvermögen bleibt geschützt.
  • Der Freibetrag liegt derzeit meist bei etwa 10.000 € pro Person bzw. 20.000 € bei Ehepaaren.
  • Unterhaltspflichtige Kinder müssen seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundsätzlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € zahlen.

Wo beantragt man die Hilfe?

Zuständig ist:

  • das örtliche Sozialamt,
  • oft über das Rathaus/Landratsamt,
  • oder über einen Pflegestützpunkt.

Benötigt werden typischerweise:

  • Pflegegradbescheid,
  • Einkommens- und Rentennachweise,
  • Kontoauszüge,
  • Miet- oder Heimvertrag,
  • Nachweise über Vermögen.

Unterschied zur Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt nur feste Zuschüsse. Die Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“) kann dagegen den tatsächlichen ungedeckten Bedarf übernehmen, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

Wenn du möchtest, kann ich dir auch erklären:

  • wie hoch die Eigenanteile im Pflegeheim ungefähr sind,
  • ob Kinder zahlen müssen,
  • welches Vermögen geschützt bleibt,
  • oder wie ein Antrag konkret gestellt wird.

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