Der Unterhaltsvorschuss ist im Gesetzgebungsverfahren – Regelung greift voraussichtlich ab Juli 2017

Die Änderung des Unterhaltsvorschusses befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die anstehende Veränderung soll es ermöglichen, Kindern Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu gewähren. Zudem soll die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.

Weil das für viele Alleinerziehende eine enorme Erleichterung bedeutet, sind die Betroffenen natürlich an diesem Thema interessiert und melden sich schon jetzt beim Jugendamt des Landkreises. Dessen Mitarbeiter können aktuell – eben weil das Gesetz noch nicht erlassen ist – nicht aktiv werden und keine konkreten Aussagen treffen.  Daher wird gebeten von telefonischen Anfragen bis auf weiteres abzusehen. Das Jugendamt bittet um Verständnis.   Antragsformulare können allerdings schon ab Juni 2017 beim Jugendamt des Landkreises Bad Kissingen angefordert werden. Bezüglich der Antragsabgabe ab Juni 2017 wird eine Terminvereinbarung empfohlen, um längere Wartezeiten zu vermeiden.


Hintergrundinformation:
Alleinerziehende versorgen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich, wenn das Kind keinen oder unregelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. In diesem Fällen können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?  Aktuell erhalten Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate gezahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Geplante Ausweitung ab Juli 2017  Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Die Einigung sieht zwei bedeutende Änderungen vor:
 Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sollen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

 Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.
Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2017 abzuschließen. Die Reform des Unterhaltsvorschusses soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Höhe des Unterhaltsvorschusses  Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2017 monatlich:
 für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro  für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro  voraussichtlich ab Juli 2017 für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.

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